Allgemeine Geschäftsbedingungen


Off Market Immobilien

anonym diskret direkt

für die Zusam­me­nar­beit mit Inter­essen­ten für Immo­bilien: Diet­mar Kressin Immo­bilien-Mar­ket­ing UG (haf­tungs­beschränkt) nach­ste­hen­den all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den, zusam­men mit der Ange­bots­beschrei­bung, Bestandteil der bei­der­seit­i­gen Vere­in­barun­gen zwis­chen Diet­mar Kressin Immo­bilien-Mar­ket­ing UG (haf­tungs­beschränkt) i.G., Diet­mar Kressin (im fol­gen­den Ver­mit­tler genan­nt) und dem Angebotsempfänger.

1. Angebot

Der Ver­mit­tler ist vom Verkäufer oder einem berechtigten Drit­ten beauf­tragt wor­den, das Objekt zu den im Ange­bot genan­nten Bedin­gun­gen anzu­bi­eten. Die im Ange­bot gemacht­en Angaben beruhen auss­chließlich auf Infor­ma­tio­nen des Verkäufers. Der Ver­mit­tler hat sich um richtige und voll­ständi­ge Infor­ma­tion bemüht, kann jedoch nicht für die Angaben des Verkäufers haften. War das Ange­bot dem Inter­essen­ten schon bekan­nt, so ist dies dem Ver­mit­tler inner­halb von 7 Tagen ab Zugang des Ange­botes oder des Nach­weis­es schriftlich, unter Angabe des Namens des Voran­bi­eters und des Datums des Vor­ange­bots, mitzuteilen, andern­falls gilt das Ange­bot des Ver­mit­tlers im Falle eines Ver­tragsab­schlusses zumin­d­est als mitursäch­lich für den Erfolg und begrün­det eben­falls die Verpflich­tung zur Pro­vi­sion­szahlung an den Ver­mit­tler. Das Ange­bot ist nur für den im Anschreiben benan­nten Adres­sat­en bes­timmt. Es ist vom Empfänger ver­traulich zu behan­deln und darf Drit­ten nicht ohne Zus­tim­mung des Ver­mit­tlers zugänglich gemacht wer­den. Der Ver­mit­tler ist berechtigt Schadenser­satzansprüche in Höhe der vollen Nach­weis- und Ver­mit­tlung­spro­vi­sion gemäß Zif­fer 2. dieser AGB gegenüber dem Ange­bot­sempfänger gel­tend zu machen, sofern ihm durch den Bruch der Ver­traulichkeit ein Schaden ent­standen ist.

2. Provision

Sofern keine geson­derte indi­vidu­elle Vere­in­barung unter Beach­tung der Schrift­form über die Fäl­ligkeit der Pro­vi­sion getrof­fen wurde, gel­ten die nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen. Mit dem Tag des Abschlusses des notariellen Kaufver­trages entste­ht der Pro­vi­sion­sanspruch des Ver­mit­tlers und ist zur Zahlung fäl­lig. Der Inter­essent hat dem Ver­mit­tler, für den Nach­weis oder die Ver­mit­tlung des Abschlusses des notariellen Kaufver­trages, Ver­mit­tler­courtage zu zahlen. Deren Höhe beträgt 3% des notariellen Kauf­preis­es zuzüglich der geset­zlichen Mehrw­ert­s­teuer bei Kauf. Sofern das Ange­bot aus­drück­lich einen anderen Pro­vi­sion­ssatz ausweist, so ist dieser als Berech­nungs­grund­lage zu ver­wen­den. Die Höhe der Pro­vi­sion errech­net sich aus dem Kauf oder dem Gesamtwert des Objek­ts ein­schließlich etwaiger Ein­rich­tungsablösen, Hypothekenüber­nah­men etc. Beim Verkauf auf Renten­ba­sis gilt als Kauf­preis der Kap­i­tal­bar­w­ert der Rente. Ist bei der Bestel­lung und Über­tra­gung von Erb­bau­recht­en ein Kauf­preis nicht vere­in­bart, gilt der Kap­i­tal­bar­w­ert des Erb­bau­rechts als Bemes­sungs­grund­lage für den Pro­vi­sion­sanspruch. Der Pro­vi­sion­sanspruch entste­ht auch dann, wenn der Ange­bot­sempfänger den erhal­te­nen Nach­weis an einen Drit­ten weit­er gibt und dieser den notariellen Kaufver­trag abschließt.

3. Gleichwertigkeit

Dem Abschluss eines notariellen Kaufver­trages gle­ich­w­er­tig ist auch ein ander­er als der ange­botene Ver­trag, sofern dieser inhaltlich iden­tisch ist mit dem ursprünglich ange­bote­nen Ver­trag. Uner­he­bliche Abwe­ichun­gen sach­lich­er, wirtschaftlich­er, finanzieller oder rechtlich­er Art schaden nicht und begrün­den weit­er­hin den vere­in­barten Pro­vi­sion­sanspruch. Das­selbe gilt, wenn der tat­säch­lich geschlossene notarielle Kaufver­trag inhaltlich vom Ange­bot abwe­icht, aber wirtschaftlich den gle­ichen Erfolg erzielt wird oder ein notarieller Kaufver­trag über ein anderes, eben­falls dem Verkäufer bzw. Ver­mi­eter gehören­des, Objekt zus­tande kommt, wenn der Ver­mit­tler im Rah­men des Auf­trags den Nach­weis zum Abschluss des entsprechen­den Ver­trages mit dem Auf­tragge­ber oder die Benen­nung des Ver­tragspart­ners ermöglicht hat.

4. Dritte Parteien

Der Pro­vi­sion­sanspruch gegenüber dem Ver­mit­tler wird auch dann fäl­lig, wenn der notarielle Kaufver­trag mit ein­er anderen Partei als dem Ange­bot­sempfänger zus­tande kommt, die mit let­zterem jedoch in einem beson­ders engen per­sön­lichen oder aus­geprägten wirtschaftlichen Ver­hält­nis ste­ht. Für den Fall, dass zwis­chen einem Drit­ten und dem Verkäufer des Objek­ts ein Ver­trag zus­tande kommt, haftet der Empfänger des Ange­bots auch dann für die vere­in­barte Pro­vi­sion, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der geset­zlichen Voraus­set­zun­gen des Pro­vi­sion­sanspruch­es beruft. Der Empfänger des Ange­bots ist dem Ver­mit­tler uneingeschränkt auskun­ft­spflichtig darüber, ob und inwieweit welche dritte Per­so­n­en von dem Ange­bot Ken­nt­nis erlangt haben bzw. haben können.

5. Vertragsabschluss

Der Ver­mit­tler hat Anspruch auf Teil­nahme am Ter­min für die notarielle Beurkun­dung und auf eine Aus­fer­ti­gung der notariellen Kaufurkunde.

6. Haftung

Die Ange­bote des Ver­mit­tlers sind freibleibend. Zwis­chen­verkauf, ‑ver­mi­etung oder ‑ver­pach­tung bleiben dem Objek­tan­bi­eter aus­drück­lich vor­be­hal­ten, sofern hierüber keine geson­derte Vere­in­barung getrof­fen wurde. Die Objek­tbeschrei­bung wurde auf­grund der Angaben des Verkäufers bzw. Drit­ter erstellt. Der Ver­mit­tler hat diese Infor­ma­tio­nen nicht über­prüft und kann deshalb für deren Richtigkeit keine Haf­tung übernehmen.

7. Sonstiges

Der Ange­bot­sempfänger bestätigt abschließend, dass son­stige stillschweigende oder mündliche Nebenabre­den über die Inhalte des Ange­botes hin­aus nicht getrof­fen wur­den und zusät­zliche Vere­in­barun­gen nur bei schriftlich­er Bestä­ti­gung Gültigkeit erlan­gen. Der Ver­mit­tler nimmt keine Zahlun­gen für Verkäufer in Emp­fang. Erfül­lung­sort für die gegen­seit­i­gen Verpflich­tun­gen aus diesem Ver­trag ist der Sitz des Ver­mit­tlers. Gerichts­stand ist, soweit der Kaufin­ter­essent Kauf­mann ist oder keinen all­ge­meinen Gerichts­stand in der Bun­desre­pub­lik hat, der Sitz des Vermittlers.

8. Salvatorische Klausel

Soll­ten einzelne Teile dieser all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gung ganz oder teil­weise recht­sun­wirk­sam sein oder wer­den, so wird die Gültigkeit der übri­gen Bes­tim­mungen dadurch nicht berührt. An die Stelle unwirk­samer Bes­tim­mungen treten solche Regelun­gen, die im Rah­men des rechtlich Möglichen dem Sinn und Zweck der gewoll­ten Regelun­gen am näch­sten kommen.

Diet­mar Kressin Immo­bilien-Mar­ket­ing UG (haf­tungs­beschränkt)

Geschäfts­führer: Diet­mar Kressin
Hans­es­tr. 21
18182 Ben­twisch
Tele­fon: 0171 4830995
E‑Mail: dk@immo-dk.com
St.-Nr.081/107/00246

Immo­bilien­mak­ler nach § 34 c GewO
Diese Erlaub­nis wurde durch das Gewer­beamt Ros­tock­er Hei­de erteilt.